Kapitalanlagerecht/originäre Aufklärungspflicht des Vertreters

BGH verschärft weiter die Haftung von Anlagevermittlern

Urteil vom 11.01.2007 Az: III ZR 193/05

Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil eine Vermittlerhaftung auch dann angenommen, wenn der Vermittler ausdrücklich als Repräsentant einer Bank auftritt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mitarbeiter der Beklagten, einer GmbH, stellte der Klägerin telefonisch Anlagemöglichkeiten bei der B-Bank vor. Die Beklagte war gleichzeitig Repräsentantin der B. Bank Luxemburg, einer Niederlassung der B-Bank AG Dresden. Auf ausdrückliche Nachfrage versicherte der Mitarbeiter auf dem Briefkopf der Beklagten, die B-Bank gehöre dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der Deutschen Banken an.

Die Klägerin legte daraufhin bei der B-Bank ca. 175.000 EUR an.

In der Folge hat das Bundesamt für Finanzdienstleistungen die B-Bank geschlossen und das Amtsgericht Dresden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-Bank eröffnet. Tatsächlich war die B-Bank nicht Mitglied des Einlagensicherungsfonds und die Klägerin hat ihre Forderungen in dem Insolvenzverfahren angemeldet.

Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten den Ersatz ihrer verloren gegangenen Einlage.

Der BGH hält diesen Ersatzanspruch grundsätzlich für gegeben. Zwischen dem Anleger und dem Vermittler komme konkludent ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und dieser die Tätigkeit beginnt. Daran ändere sich im entschiedenen Fall auch nichts dadurch, dass die Beklagte ausdrücklich als Vertreterin der B-Bank aufgetreten ist. Der von dem Gericht als Haftungsgrundlage herangezogene Auskunftsvertrag komme trotzdem mit dem Vermittler selbst und nicht mit der vertretenen Bank zustande.

Fazit: Der Anlagevermittler kann sich auch dann nicht seiner Haftung aus unvollständiger oder unrichtiger Information des Anlegers entziehen, wenn er als Vertreter für das Anlageninstitut handelt.